"Das Landgericht München I hat die Schranke für Rechteinhaber, die die Identität möglicher Urheberrechtsverletzer bei der Nutzung von Tauschbörsen ausfindig machen wollen, sehr niedrig angesetzt. Der entsprechende Auskunftsanspruch gegen Internetprovider greift nach Ansicht der Richter bereits, wenn ein User ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum Download ins Netz stellt. Damit sei die Voraussetzung des Gesetzgebers in Paragraph 101 Urheberrechtsgesetz erfüllt, dass ein Verstoß im "gewerblichen Ausmaß" stattgefunden habe."

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Quelle: heise online - Gericht fasst Auskunftsanspruch bei illegalem Filesharing sehr weit